Wegen der geringen Größe des Führerscheins können einige wichtige Angaben
nur in Form von Schlüsselzahlen angegeben werden, die Sie ggf. auf der Rückseite Ihres Führerscheins
in der Spalte Nr. 12 (rechts und unten) finden.
Diese Schlüsselzahlen enthalten
- Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig umfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 55, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.
- Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
Schlüsselzahlen der Europäischen Union
01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
01.01 |
Brille |
01.02 |
Kontaktlinsen |
01.03 |
Schutzbrille |
02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
05.01 |
nur bei Tageslicht |
05.02 |
in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ... |
05.03 |
ohne Beifahrer/Sozius |
05.04 |
beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
05.05 |
nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 |
ohne Anhänger |
05.07 |
nicht gültig auf Autobahnen |
05.08 |
kein Alkohol |
10 |
angepasste Schaltung |
15 |
angepasste Kupplung |
20 |
angepasste Bremsmechanismen |
25 |
angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 |
angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
35 |
angepasste Bedienvorrichtungen |
40 |
angepasste Lenkung |
42 |
angepasste/r Rückspiegel |
43 |
angepasster Fahrersitz |
44 |
Anpassung des Kraftrades |
44.01 |
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
44.02 |
(angepasste) handbetätigte Bremse |
44.03 |
(angepasste) fußbetätigte Bremse |
44.04 |
angepasste Beschleunigungsmechanismen |
44.05 |
angepasste Handschaltung und Handkupplung |
44.06 |
angepasste Rückspiegel |
44.07 |
angepasste Kontrolleinrichtungen |
44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1), ab 19.01.2013 weggefallen |
73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1), ab 19.01.2013: Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), ab 19.01.2013 weggefallen |
75 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), ab 19.01.2013 weggefallen |
76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E), ab 19.01.2013 weggefallen |
77 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, soferna) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen undb) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E); ab 19.01.2013 weggefallen |
78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
79 (...) |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ( Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen ) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.79 (C1E > 12.000 kg, L -< 3) |
79. |
Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen. |
79.01 |
Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
79.02 |
Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
79.03 |
Nur dreirädrige Fahrzeuge |
79.04 |
Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen |
79.05 |
Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
79.06 |
Fahrzeuge der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt |
80 |
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
81 |
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
90 |
Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeugs |
95 |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die |
96 |
Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt (Anmerkung: Erweiterung der Zugkombination nach einer erfolgreichen Schulung gemäß Anlage 7a der FeV) |
97 |
Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (*) fällt (=Beschränkung der Klasse C1 auf nicht gewerbliche Nutzung; fakultativ, da zur Zeit nicht in Deutschland umgesetzt) |
70 |
Umtausch des Führerscheines Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) |
71 |
Duplikat des Führerscheines Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen) |
nationale Schlüsselzahlen
104 |
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
171 |
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 1) 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 |
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
174 |
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. |
175 |
Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ |
176 |
Auflage: Bis zum Erreichen des 18.Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
177 |
Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum |
178 |
Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr. |
179 |
Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden. |
180 |
weggefallen |
181 |
Klasse T; nur gültig für Kfz der Klasse S |
182 |
Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: |
183 |
Auflage zu den Klassen D , DE: |
184 |
Auflagen: |
Hinweis: |
Die Schlüsselzahlen 171-175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, diebis zum 31.Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden. |