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Wegen der geringen Größe des Führerscheins können einige wichtige Angaben
nur in Form von Schlüsselzahlen angegeben werden, die Sie ggf. auf der Rückseite Ihres Führerscheins
in der Spalte Nr. 12 (rechts und unten) finden.

Diese Schlüsselzahlen enthalten

  • Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig umfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 55, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.
  • Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01

Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01

Brille

01.02

Kontaktlinsen

01.03

Schutzbrille

02

Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05

Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01

nur bei Tageslicht

05.02

in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...

05.03

ohne Beifahrer/Sozius

05.04

beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

05.05

nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06

ohne Anhänger

05.07

nicht gültig auf Autobahnen

05.08

kein Alkohol

10

angepasste Schaltung

15

angepasste Kupplung

20

angepasste Bremsmechanismen

25

angepasste Beschleunigungsmechanismen

30

angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35

angepasste Bedienvorrichtungen

40

angepasste Lenkung

42

angepasste/r Rückspiegel

43

angepasster Fahrersitz

44

Anpassung des Kraftrades

44.01

Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02

(angepasste) handbetätigte Bremse

44.03

(angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04

angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05

angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06

angepasste Rückspiegel

44.07

angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45

46

Kraftrad nur mit Beiwagen

Nur dreirädrige Fahrzeuge

50

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

72

Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1), ab 19.01.2013 weggefallen

73

Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1), ab 19.01.2013: Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), ab 19.01.2013 weggefallen

75

Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), ab 19.01.2013 weggefallen

76

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E), ab 19.01.2013 weggefallen

77

Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, soferna) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen undb) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E); ab 19.01.2013 weggefallen

78

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79 (...)

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ( Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen ) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.79 (C1E > 12.000 kg, L -< 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 bis 7,5 t zul. Gesamtmasse und zulassungsfreien Anhängern (Tandemachsen unter 1 m Abstand gelten als 1-achsig) bis 10,5 t zulässiger Gesamtmasse, wenn die Gesamtmasse des Zuges mehr als 12.000 kg beträgt (nicht durch C1E abgedeckter Teil bis 18 t Zugkombination). Der Buchstabe L steht in diesem Schlüssel für die Anzahl der Achsen.79 (S1 -< 24/7.500 kg)Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500
kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselungfür die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz.

79.

Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

79.01

Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02

Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

79.03

Nur dreirädrige Fahrzeuge

79.04

Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 750 kg

79.05

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06

Fahrzeuge der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt

80

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

81

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

90

Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeugs

95

Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der
Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
bis zum ... erfüllt; zum Beispiel 95.01.01.2012, ab 19.01.2013: 95(01.10.2014)

96

Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt (Anmerkung: Erweiterung der Zugkombination nach einer erfolgreichen Schulung gemäß Anlage 7a der FeV)

97

Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (*) fällt (=Beschränkung der Klasse C1 auf nicht gewerbliche Nutzung; fakultativ, da zur Zeit nicht in Deutschland umgesetzt)

70

Umtausch des Führerscheines Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)

71

Duplikat des Führerscheines Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen)

nationale Schlüsselzahlen

104

Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171

Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 1) 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

172

Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

174

Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

175

Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³

176

Auflage: Bis zum Erreichen des 18.Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177

Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein.

178

Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr.

179

Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden.

180

weggefallen

181

Klasse T; nur gültig für Kfz der Klasse S

182

Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21.Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einen staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Strassen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach
Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21.Lebensjahres.

183

Auflage zu den Klassen D , DE:
Bis zum Erreichen des 20.Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach
den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen bis zu 50 km im Inland und
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einen staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Strassen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach
Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20.Lebensjahres.

184

Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der
Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
1.) nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich
benannten Person und
2.) nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden
deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist
durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens
mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf
Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration führt und
c) nicht unter der Wirkung einer eines in der Anlage § 24a des Straßenverkehrsgesetzes
genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die
Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Hinweis:

Die Schlüsselzahlen 171-175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, diebis zum 31.Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.