L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mindestalter: 16
- Kein Vorbesitz erforderlich
- eingeschlossene Klassen: NEIN
Theoretische Ausbildung
Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse |
Mit Vorbesitz einer anderen Klasse |
|
Grundunterricht |
12 |
6 |
Klassenspezifischer Unterricht |
2 |
2 |
Gesamt |
14 |
8 |
Praktische Ausbildung
Mindestumfang der gesetzlich |
|
Überland |
0 |
Autobahn |
0 |
Nachtfahrt |
0 |
Keine Praktische Ausbildung erforderlich. |
Praktische Prüfung
Praktische Prüfung nicht erforderlich |
0 Minuten |